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Urteil zu Neuverbindlichkeiten bei Insolvenz

Offene Krankenkassenbeiträge, die nach der Verbraucherinsolvenz fällig werden, gelten als Neuverbindlichkeiten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 7 U 142/12) in einem Urteil festgelegt. Wie einer Meldung der Verbraucherzentrale Bundesverband zu entnehmen ist, hatte in dem konkreten Fall ein Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Über dessen Vermögen wurde 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verbraucher versicherte sich 2009 bei einer anderen Versicherung.

Der erste Versicherer kündigte dem Verbraucher 2011 den Vertrag. Über eine Inkassofirma forderte dann die Krankenkasse die rückständigen Beiträge seit 2008 ein.

Das Gericht entschied für die Versicherungsgesellschaft. Unter Insolvenzforderungen verstünde man die Schulden während der Eröffnung der Insolvenz. Da die Versicherungsbeiträge erst nach Insolvenzeröffnung fällig waren, fallen diese nicht in die Masse. Es handele sich damit um Neuverbindlichkeiten. Die Versicherung durfte somit die Beiträge beanspruchen.

Mehr dazu auf der Seite der Verbraucherzentrale.