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Steuererlass bei Unternehmenssanierung

Um eine sinnvolle Unternehmenssanierung nicht durch einen Steuerzugriff zu gefährden, hat das Bundesfinanzministerium vor Jahren Erlass- und Stundungsregelungen aufgestellt. Denn wenn ein Unternehmen durch einen Schuldenerlass gerettet wird, entsteht durch die Erhöhung des Betriebsvermögens ein Gewinn. Dieser müsste eigentlich besteuert werden. Doch diese Besteuerung würde die Sanierungsbemühungen untergraben. Damit der Steuerzugriff einer sinnvollen Sanierung nicht im Wege steht, können entsprechende Gewinne unbesteuert bleiben. Das erfolgt über eine vorgezogene Verlustverrechnung, sowie einer Steuerstundung und eines Steuererlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat nun erklärt, welche Grundsätze bei der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu beachten sind.

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